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Beratungsgremium für die gesetzgebenden Körperschaften
und die Bundesregierung

Gesetzliche Grundlagen

SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
Viertes Kapitel, Erster Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt

 § 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus
 § 155 Aufgabe des Sozialbeirats
 § 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats

§ 154 Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn

(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob zur langfristigen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhebung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungsweise einer Senkung der Beitragssätze führen könnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen.

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§ 155 Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

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§ 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat besteht aus

(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden

(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung ( § 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

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